„Die Arche - Ein Haus für Kinder“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen „Die Arche - Ein Haus für Kinder e. V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Oberhausen eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr (01.08 bis 31.07)
(4) Der Verein ist Mitglied im Caritasverband für das Bistum Essen e. V.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die sich aus den nachfolgenden Absätzen ergebenden Maßnahmen verwirklicht.
(2) Zweck des katholisch ausgerichteten Vereins ist die Schaffung und der Betrieb geeigneter Einrichtungen, insbesondere Kindertageseinrichtungen zur ganzheitlichen Förderung, Betreuung und Versorgung von jungen Menschen. Ziel ist es, ihnen die Erfahrung von Gemeinschaft, Partnerschaft und Nächstenliebe zu vermitteln.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Mindestbeiträge
(1) Mitglieder des Vereins können volljährige, natürliche Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
(2) Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet durch Beschluss endgültig. Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die für die laufende Beschlussfassung und für Änderungen der Satzung erforderlichen Mehrheit der Erziehungsberechtigten, deren Kinder eine Einrichtung des Vereins besuchen, gefährdet und hierdurch ein erhöhter Zuschuss des öffentlichen Kostenträgers der Jugendhilfe in Frage gestellt ist.
(3) Erziehungsberechtigte, deren Kinder eine Einrichtung des Vereins besuchen, werden Mitglieder mit Anmeldung und Aufnahme ihrer Kinder in einer Einrichtung des Vereins. Für die Mitgliederversammlung ist §8 (4) zu beachten.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tod einer natürlichen Person,
b. mit der Vollbeendigung einer rechtsfähigen Personenvereinigung,
c. durch Austritt,
d. für Erziehungsberechtigte gemäß Ziffer 3 durch Ausscheiden ihrer Kinder aus einer Einrichtung des Vereins,
e. durch Ausschluss des Vereins.
(5) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig, wobei die Austrittserklärung spätestens am 15.11. eingegangen sein muss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane zu verzeichnen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
(7) Zur Förderung des Vereinszwecks können von den Mitgliedern Mindestbeiträge in Geld erhoben werden, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliedersammlung bestimmt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, im begründeten Einzelfall von der Erhebung eines Mitgliedsbeitrages abzusehen.
§ 4 Bestehende Organe; Bildung neuer Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich einem vom Caritasverband für das Bistum Essen e.V. bestellten Mitglied, der Leitung des Kinderhauses „Die Arche“ und drei gewählten Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder müssen Erziehungsberechtigte sein, deren Kinder eine Einrichtung des Vereins besuchen. Mitglieder, welche in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen, sind von der Übernahme eines Vorstandsamtes ausgeschlossen. Die Vertreter des Caritasverbandes und die Einrichtungsleitung sind geborene Mitglieder des Vereins.
(2) Der Stadtdechant der Stadt Oberhausen ernennt einen Seelsorger, der an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnimmt.
(3) Der Vorstand kann die Leitungen der jeweiligen Einrichtungen des Vereins sowie die für Oberhausen zuständige Fachberatung für Katholische Kindertageseinrichtungen zu den Vorstandssitzungen einladen. Sie nehmen dann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere beratende Mitglieder hinzuziehen.
(4) Die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes obliegt der Mitgliederversammlung. Ihre Amtsdauer beträgt, vom Tag der Wahl angerechnet, 2 Jahre. Jedes gewählte Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche. Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Das Ersatzmitglied sollte ein Erziehungsberechtigter sein, dessen Kind eine Einrichtung des Vereins besucht.
(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schriftführer.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und jeweils einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
§ 6 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts,
e. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
§ 7 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche eingeladen und mindestens 3 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Leiters, evtl. Entscheidungen, die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen) Schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluss sind in der Anlage zum Protokollbuch zu verwahren.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. Wahl und Abberufung der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes,
b. Abberufung der bestellten Mitglieder aus wichtigem Grund,
c. Wahl der Rechnungsprüfer,
d. Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung,
g. Beschlussfassung über die Bildung weiterer Vereinsorgane,
h. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im dritten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der. Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
(4) Jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Im Fall der Verhinderung kann der Verhinderte sein Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen. Weitere Bevollmächtigungen sind ausgeschlossen. Ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als 2 Stimmen auf sich vereinigen. Hat ein Kind mehrere Erziehungsberechtigte, so können diese ihre Rechte als Mitglieder nur einheitlich ausüben, insbesondere haben diese in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Kinder dieser Erziehungsberechtigten eine Einrichtung des Vereins besuchen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Der Verlauf der Versammlung, insbesondere die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung sind in einem Versammlungsprotokoll festzuhalten und vom Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Bei der schriftlichen Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist hier auf in der beizufügenden Tagesordnung besonders hinzuweisen.
(2) Der Beschluss über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3 /4 der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Register, Gericht oder einer anderen Verwaltungsstelle angeregt oder verlangt werden und lediglich die bloße sprachliche Fassung einzelner Satzungsbestimmungen oder der Satzung insgesamt zum Gegenstand haben, zu beschließen und zu vollziehen.
(3) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(4) Das nach Auflösung des Vereins noch vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Caritasverband für das Bistum Essen e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 10 Kooperative Mitgliedschaft Caritas
(1) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen veröffentlichten Fassung Anwendung
(2) Der Verein untersteht der sich nach den cann. 299, 321-326 Codex Iuris Canonici (CIC) bestimmenden Aufsicht des Bischofs von Essen. Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der über den Caritasverband für das Bistum Essen einzuholenden schriftlichen Genehmigung des Bischofs von Essen.
Oberhausen, den 18.11.2015